Aktuelles Informationen zum neuen eRezept

Allgemeine Informationen zum eRezept


 

Seit dem 1. Januar 2024 müssen Ärztinnen und Ärzte verschreibungspflichtige Arzneimittel mittels eines eRezepts, also rein elektronisch, verordnen. Annehmen können diese eRezepte zurzeit nur Apotheken; alle anderen Akteure im Gesundheitswesen wie z.B. die MPF als sog. Sonstige Leistungserbringer können und dürfen noch keine eRezepte annehmen.


Die neue Regelung gilt im ersten Schritt nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel – arzneimittelähnliche Medizinprodukte und Hilfsmittel sind gem. §31 SGB V erst ab 2027 verpflichtend als eRezept auszustellen. 


Ein arzneimittelähnliches Medizinprodukt ist zum Beispiel das Freka DrainJet. Diese Spüllösung ist nicht als eRezept auszustellen, sondern kann wie bisher als Muster 16-Rezepten verordnet und zum Beispiel an die MPF geschickt werden!


Auf der Website der KBV wird deutlich dargestellt, welche Produkte weiterhin als Muster 16-Rezept ausgestellt werden, also nicht als eRezept. Diese umfassen:

 

  • Verordnung von sonstigen nach § 31 SGB V einbezogenen Produkten (z.B. Verbandmittel und Teststreifen)
  • Verordnung von Hilfsmitteln
  • Verordnung von Sprechstundenbedarf
  • Verordnung von Blutprodukten, die von pharmazeutischen Unternehmen oder Großhändlern gemäß § 47 AMG direkt an Ärzte abgegeben werden
  • Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen
  • Verordnungen zulasten von sonstigen Kostenträgern wie Sozialhilfe, Bundespolizei, Bundeswehr
  • Verordnungen für im Ausland lebende gesetzlich Krankenversicherte
  • Enterale Ernährung

 

Weitere Verordnungen, die vorerst weiterhin auf Papier ausgestellt werden:

 

  • Betäubungsmittelrezepte
  • T-Rezepte

 

Auf der Website des KBV und des Gesundheitsministerium  sind alle Informationen umfassend dargestellt: KBV - Elektronisches Rezept (eRezept) oder https://www.bundesgesundheitsministerium.de/e-rezept

 

Bei weiteren Fragen steht das Team der MPF gerne zur Seite.